Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung setzt die Abgeschlossenheit von Wohnungen und sonstigen Räumen voraus. Abgeschlossenheit bedeutet im Wohnungseigentumsrecht, dass die Wohnung gegenüber dem gemeinschaftlichen Eigentum sowie anderen Sonder- und Teileigentumseinheiten mit Wänden, Decken und Böden getrennt ist. Außerdem ist Bedingung für das Vorliegen einer Abgeschlossenheit von Wohnraum, dass ein separater, abschließbarer Zugang über das gemeinschaftliche Eigentum vorhanden ist.

Voraussetzung für die Abgeschlossenheit einer Eigentumswohnung ist, dass zumindest ein Badezimmer oder eine Dusche, eine Küche und ein WC vorhanden und eine Haushaltsführung möglich ist.

Bevor Wohnungseigentum im Grundbuch eingetragen werden kann, ist der Nachweis der Abgeschlossenheit durch Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung zu führen. Entsprechende Bescheide werden durch die zuständige Baubehörde erteilt.

Dem Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung sind die notwendigen Unterlagen (u. a. Teilungserklärung, Aufteilungsplan, Zeichnungen und Schnitte sowie Ansichten) beizufügen. In der Abgeschlossenheitsbescheinigung werden keine Aussagen über die baurechtlich zulässige Nutzung von Räumlichkeiten vorgenommen; hierfür ist das baurechtliche Genehmigungsverfahren zuständig.

Bei Altbauten, die in Wohnungseigentum umgewandelt werden sollen, kann die Bescheinigung auch erteilt werden, wenn Decken und Wände den heutigen Anforderungen an Schall- und Wärmeschutz nicht mehr entsprechen.


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