Dauerwohnrecht

Von einem Wohnungsrecht zu unterscheiden ist das Dauerwohnrecht. Dieses Recht ist ebenfalls im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt (§§ 31 ff. WEG).

Nach § 31 WEG kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, unter Ausschluss des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen (Dauerwohnrecht). Die Grundstücksbelastung ist auch für nicht zu Wohnzwecken dienende Räume als Dauernutzungsrecht möglich.

Das Dauerwohnrecht ist dem dinglichen Wohnungsrecht nach § 1093 BGB nachgebildet und wird begründet durch Einigung der Beteiligten und Eintragung als Grundstücksbelastung in Abt. II des Grundbuches. Ein Dauerwohnrecht kann sowohl für natürliche als auch für juristische Personen begründet werden.

Der wesentliche Unterschied vom Dauerwohnrecht zum Wohnungsrecht gem. BGB besteht darin, dass das Dauerwohnrecht veräußerlich und vererblich ist. Insbesondere berechtigt es auch zur Vermietung und Verpachtung der Flächen; weiterhin kann es verpfändet und gepfändet, nicht jedoch mit Grundpfandrechten belastet werden.

Das Dauerwohnrecht endet mit Ablauf der Zeit, für die es vereinbart worden ist. Weiterhin kann es auf Antrag gem. § 22 GBO (Grundbuchordnung) gelöscht werden. Im Falle einer Zwangsversteigerung erlischt das Recht, wenn es nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird (§ 91 ZVG).


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