Jagdrecht

Im Jagdrecht wird unterschieden zwischen einem Jagdrecht im objektiven und einem Jagdrecht im subjektiven Sinne. Das Jagdrecht im objektiven Sinn ist die Gesamtheit aller jagdrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Jagdgesetze des Bundes und der Länder.

Unter Jagdrecht im subjektiven Sinne versteht man die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende, dem Jagdrecht unterliegende Tiere zu hegen, sie zu jagen und sich anzueignen.

Das Jagdrecht steht immer dem Eigentümer zu und kann nicht als selbständiges dingliches Recht begründet werden. Es ist immer untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden. Das Jagdrecht muss vom Jagdausübungsrecht unterschieden werden. Letzteres berechtigt zur Jagdausübung und darf ausdrücklich nur an Personen mit Jagdschein verpachtet werden,

Für Grundstücksflächen, die keinen Eigentümer haben, steht das Jagdrecht den Ländern zu.


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