Wohnung

Nach der DIN 283 von 1951, die der Normungsausschuss des Deutschen Instituts für Normung e.V.am 08.03.1983 und am 01.06.1989 ersatzlos zurückgezogen hat, gilt als Wohnung die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheiten. Zu einer Wohnung gehören außerdem Wasserversorgung, ein Ausguss sowie ein Abort.

Weiterhin wird die „Wohnung“ in der DIN 283 in abgeschlossene und nicht abgeschlossene Wohnungen unterteilt. Des Weiteren wird bezüglich des Wohnungsbegriffs unterschieden zwischen

• den Räumen einer Wohnung und
• der Ausstattung einer Wohnung

Für die Wohnflächenberechnung einer Wohnung ist diese Unterscheidung wichtig, da nur die Räume einer Wohnung und nicht die Ausstattung (z. B. Waschküchen, Kellerräume oder Trockenböden) in der Berechnung berücksichtigt werden.

In den verschiedenen Landesbauordnungen gibt es Mindestanforderungen und weitere Erläuterungen zum Wohnungsbegriff.

Die Landesbauordnung für Niedersachsen (NBauO) definiert in § 44 eine Wohnung wie folgt:

(1) Jede Wohnung muss von fremden Wohnungen oder fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien oder von einem Treppenraum, Flur oder Vorraum haben. Satz 1 gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Bei Wohnungsteilungen, ausnahmsweise auch in ähnlichen Fällen, darf von Satz 1 abgewichen werden, wenn unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(2) In Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen Wohnungen einen besonderen Zugang haben. Gemeinsame Zugänge zu zulässig, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen und Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.
(3) In Gebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei sein. In jeder achten Wohnung eines Gebäudes müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische zusätzlich rollstuhlgerecht sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.
(4) Jede Wohnung mit mehreren Aufenthaltsräumen muss mindestens einen besonnten Aufenthaltsraum haben.
(5) Jede Wohnung muss eine Küche haben. Die Küche ist ohne Fenster, die ins Freie führen, zulässig, wenn sie für sich lüftbar ist und
• eine Sichtverbindung zu einem anderen Aufenthaltsraum hat oder
• zu einer Wohnung gehört, deren Wohnfläche nicht größer als 50 m² ist.
In einer Wohnung mit nicht mehr als 50 m² Wohnfläche genügt an Stelle oder Küche auch eine für sich lüftbare Kochnische.
(6) Für jede Wohnung muss ausreichender Abstellraum zur Verfügung stehen.
(7) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder in zumutbarer Entfernung davon müssen
• leicht erreichbare, gut zugängliche und ausreichend große Abstellräume für Kinderwagen und Fahrräder sowie
• geeignete Räume zum Trocknen von Wäsche

für alle Wohnungen zur Verfügung stehen.