Pacht

Die gesetzlichen Grundlagen der Pacht ergeben sich aus den Vorschriften der §§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Während bei der ebenfalls im BGB geregelten Miete diese nur für den Gebrach des vermieteten Gegenstandes gemeint ist, wird mit der Pacht vom Verpächter dem Pächter zugleich auch das Recht zum „Genuss der Früchte“ (Erzielung von Einnahmen) gewährt. Dieses bedingt i. d. R. die Überlassung einer betriebsbereiten Einrichtung, wie z. B. einer Gaststätte.
Auf Pachtverhältnisse finden die mietrechtlichen Vorschriften weitgehend Anwendung, jedoch sind im Einzelfall Besonderheiten bezüglich der Kündigungsfristen sowie der Instandhaltungspflichten zu beachten.

Ein typischer Pachtgegenstand ist die Landpacht. Hierunter ist die Verpachtung von Grundstücken zur landwirtschaftlichen Nutzung gegen Entgelt zu verstehen. Die Landpacht kann sich auch auf die Wohn- und Wirtschaftsgebäude beziehen.
Ein weiterer Unterschied zur Miete ist die Möglichkeit, dass auch Rechte (z. B. Nutzungsrechte, Lieferrechte usw.) verpachtet werden können. Gleiches gilt für die Verpachtung von totem und lebendem Inventar.

Da die Regelungen über die Pacht ihre gesetzliche Grundlage im Schuldrecht des BGB finden, gilt eine weitgehende Freiheit in der Gestaltung von entsprechenden Pachtverträgen. Ein Pachtvertrag kann  i. d. R. mündlich, sollte aber naturgemäß immer schriftlich abgeschlossen werden.