Geschossflächenzahl

Die Geschossflächenzahl ergibt sich aus der Division der Geschossfläche durch die Grundstücksfläche. Neben der Baumassenzahl (BMZ) und der Grundflächenzahl (GRZ) lässt sich hierdurch die Ausnutzung eines Grundstücks definieren.

Die Geschossflächenzahl gibt an, wie viel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO zulässig sind.
Die Geschossflächenzahl kann mit der Angabe von Höchst- und/oder Mindestmaßen in die Bebauungspläne aufgenommen werden.

Gem. § 17 BauNVO gelten Obergrenzen für die Grund- und Geschossflächenzahlen, auch dann, wenn diese in den Bauleitplänen nicht angegeben sind. Folgende Obergrenzen werden vorgegeben:

• Kleinsiedlungsgebiete (WS) GFZ: 0,4
• Reine Wohngebiete (WR) sowie
allgemeine Wohngebiete (WA) und
Ferienhausgebiete GFZ: 1,2
• besondere Wohngebiete (WB) GFZ: 1,6
• Dorfgebiete (MD) und Mischgebiete (MI) GFZ: 1,2
• Kerngebiete (MK) GFZ: 3,0
• Gewerbegebiete (GE),
Industriegebiete (GI) und Sondergebiete GFZ: 2,4
• Wochenendhausgebiete GFZ: 0,2
In § 20 BauNVO wird die Geschossflächenzahl wie folgt definiert:

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.
(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Abs. 3 zulässig sind.
(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthalts-räumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahms-weise nicht mitzurechnen sind.
(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.