Alterswertminderung

In der ImmoWertV ist die Alterswertminderung in § 23 wie folgt geregelt:

„Die Alterswertminderung ist unter Berücksichtigung des Verhältnisses der Restnutzungsdauer zur Gesamtnutzungsdauer der baulichen Anlagen zu ermitteln. Dabei ist in der Regel eine gleichmäßige Wertminderung zugrunde zu legen. Gesamtnutzungsdauer ist die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung übliche wirtschaftliche Nutzungsdauer der baulichen Anlagen.“
Die Alterswertminderung beschreibt die technische und die wirtschaftliche Alterung und Abnutzung eines Gebäudes. Diese Wertminderung wird im Sachwertverfahren durch einen Abschlag vom Gebäudeherstellungswert dargestellt.
Mit diesem Abschlag soll die Wertminderung erfasst werden, die sich für ein Gebäude trotz ordnungsgemäßer Instandhaltung auf dem Grundstücksmarkt ergibt, weil jedes Gebäude mit zunehmendem Alter hinter die sich verändernden Anforderungen an Wohnhäuser zurückfällt und die wirtschaftliche Nutzungsfähigkeit mit fortschreitender Zeit regelmäßig abnimmt.
Entscheidend für die Höhe der Alterswertminderung ist im Regelfall nicht das tatsächliche Alter eines Gebäudes, sondern die wirtschaftliche Restnutzungsdauer, die dem Gebäude am Wertermittlungsstichtag noch beigemessen werden kann. Da es keine gesicherten Erkenntnisse über eine „richtige“ Alterswertminderung von Gebäuden geben kann, wird im Interesse der Vereinheitlichung und der Vergleichbarkeit von Wertermittlungen im Sachwertverfahren im Regelfall die lineare Alterswertminderung verwendet. Hierbei handelt es sich um einen Prozentsatz im Verhältnis der Gesamtnutzungsdauer zur Restnutzungsdauer eines Gebäudes.

Wird der Sachwert auf der Grundlage von Sachwertfaktoren abgeleitet, muss für die Alterswertminderung die übliche Gesamtnutzungsdauer die der Gutachterausschuss für Grundstückswerte bei der Ableitung des Faktors zugrunde gelegt hat, Anwendung finden. Hierbei wird üblicherweise eine Gesamtnutzungsdauer für Wohnhäuser von 70 Jahren angenommen.

Neben der oben bezeichneten linearen Alterswertminderung gab es bisher weitere Abschreibungen (z. B. Alterswertminderung nach Ross), die jedoch keine Anwendung mehr finden.