Erschließungsbeitragsfrei

Als erschließungsbeitragsfrei wird der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand eines Grundstückes bezeichnet. Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch wurden für den geleisteten Erschließungsaufwand vollständig erhoben und es bestehen keine weiteren Forderungen diesbezüglich an den Grundstückseigentümer.

Bei der Verkehrswertermittlung ist der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand eines Grundstücks zu beachten.  Schon die Herstellung der Erschließungsanlagen verursacht eine leichte, je nach Baufortschritt, stetige Bodenwerterhöhung. Die Beitragspflicht entsteht nach § 133 Abs. 2 Baugesetzbuch mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen ggfl. auch von Teilanlagen. Allerdings ist die Bekanntgabe des Erschließungsbeitrages entscheidend. Zu diesem Zeitpunkt entsteht die öffentlich-rechtliche Forderung.

Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts ist.

Erschließungsbeitragsfrei nennt man das Grundstück, nachdem vom Beitragspflichtigen alle Beitragsforderungen beglichen sind.