Besitz

Unter Besitz versteht man die äußere, durch räumliche Zuordnung, tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit und subjektiven Einwirkungswillen gekennzeichnete tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, §§ 854 ff. BGB.

Der Besitz ist vom Eigentum zu unterscheiden. Dieses ist die rechtliche Verfügungsgewalt einer Sache.

Besitz ist nur an Sachen, nicht an Rechten möglich.

Es werden verschiedene Formen von Besitz unterschieden, z.B. danach, ob der Besitzer selbst den unmittelbaren Besitz ausübt oder mittelbar durch einen anderen ausüben lässt; ob er einem allein oder mehreren gemeinsam zusteht; ferner, ob Eigenbesitz ( des Eigentümers ) oder Fremdbesitz     ( z.B. des Mieters ) vorliegt. Zu unterscheiden ist weiterhin zwischen berechtigtem oder unberechtigtem Besitz.