Teileigentumsgrundbuch

Bei der Bildung von Teileigentum wird in der Regel für jeden Miteigentumsanteil ein gesondertes Grundbuchblatt angelegt. Bei wenigen Teileigentumseinheiten ist auch die Eintragung auf ein gemeinschaftliches Teileigentumsgrundbuch möglich.

Für die Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend. Die Anlegung von Wohnungsgrundbüchern oder Teileigentumsgrundbüchern hat das Grundbuchamt im Rahmen der Grundbuchordnung selbstständig zu entscheiden, wobei die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebende Nutzungsmöglichkeit das ausschlaggebende Kriterium bildet.