Grundschuld

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht und damit ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Sie entsteht durch Einigung und Grundbucheintragung und hat die Hypothek als Sicherungsmittel weitgehend abgelöst. Sie ist in den §§ 1191-1198 BGB geregelt. Mit einer Grundschuld wird das Grundstück in der Weise belastet, dass es für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme haftet. Der Haftungsumfang erstreckt sich wie bei allen Grundpfandrechten auch auf Zubehör, Erzeugnisse usw.

Die Grundschuld kann im Gegensatz zur Hypothek völlig unabhängig von einer Forderung bestellt werden, ist also nicht akzessorisch. Das heißt, dass eine Grundschuld als Grundschuld auch bestehen kann, wenn nie eine Forderung bestanden hat oder wenn die Forderung zurückbezahlt wurde. Sie bleibt also bestehen und kann ohne weiteres mit einer neuen Forderung „aufgefüllt“ werden. Hierzu bedarf es nur eines sog. Sicherungsvertrages, aber keines Notarbesuches und keiner Grundbucheintragung.